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Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen an der Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg (StudienbeitragS)
 
Verwendung der Studienbeiträge (pdf)
 
1. Wer zahlt Studienbeiträge?

2. Ab wann müssen Studienbeiträge entrichtet werden?

3. Wie hoch ist der Studienbeitrag an der Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg?
4. Wohin muss ich den Studienbeitrag überweisen?
5. Welche Beiträge sind außerdem zu entrichten?
6. Was muss ich im Falle eines Doppelstudiums zahlen?
7. Wer ist befreit von der Studienbeitragspflicht?
8. Wofür werden die Mittel verwendet?
9. Wo kann ein Antrag auf ein Studienbeitragsdarlehen gestellt werden?
 
 
Erhebung von Studienbeiträgen

Stand: 07.01.2010

 

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN STUDIENBEITRÄGEN

1. Wer zahlt Studienbeiträge?

Grundsätzlich sind alle Studierenden zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge sowie Befreiungsmöglichkeiten hat die Hochschule durch die Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen an der Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg geregelt.

2. Ab wann müssen Studienbeiträge entrichtet werden?

Die Studienbeiträge werden erstmals zum Wintersemester 2007/2008 fällig.

3. Wie hoch ist der Studienbeitrag an der Hochschule für Musik Nürnberg?

Die Höhe des Studienbeitrags beträgt derzeit 300 €. Die bisherigen Gebühren für ein Zweitstudium und für Langzeitstudenten entfallen.

4. Wohin muss ich den Studienbeitrag überweisen?

Der Studienbeitrag in Höhe von 300 € ist bis 1. Oktober 2008 unter Angabe von Matrikelnummer und Namen auf folgendes Konto zu überweisen:

Staatsoberkasse Bayern in Landshut,
Kontonummer 4601190315,
Bayerische Landesbank München, BLZ 700 500 00

5. Welche Beiträge sind außerdem zu entrichten?

Außer den Studienbeiträgen sind weiterhin zu entrichten
der Studentenwerkbeitrag in Höhe von derzeit 42 € sowie der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 €, zusammen 92 €

6. Was muss ich im Falle eines Doppelstudiums zahlen?

Auch wer an einer Hochschule in mehreren Studiengängen eingeschrieben ist, zahlt den Studienbeitrag nur einmal. Wer sich jedoch gleichzeitig an zwei Hochschulen immatrikuliert, muss den Studienbeitrag an beiden Hochschulen entrichten.

7. Wer ist befreit von der Studienbeitragspflicht?

Ohne besonderen Antrag werden Studierende von der Beitragspflicht befreit für Semester, in denen sie beurlaubt sind. Der Antrag auf Beurlaubung muss bis zu den öffentlich bekannt gegebenen Terminen gestellt werden, bereits bezahlte Beiträge werden mit einer positiven Entscheidung des Antrages auf Beurlaubung erstattet.

Darüber hinaus können auf Antrag befreit werden:

1. Studierende die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist;
2. Studierende, deren nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; wobei auch Kinder angerechnet werden die einen gemeinnützigen Dienst (Wehrdienst oder Vergleichbares) ableisten;
3. Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind;
4. Studierende, für welche die Erhebung eines Studienbeitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten), eine unzumutbare Härte darstellt. Dies sind insbesondere:
a) Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwer behindert sind.
b) Studierende die sich in dem auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgenden Semester befinden, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen erbringen.
c) Studierende, die innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen.

Download des Antragformulars

Befreiungsanträge werden für das laufende Semester nur berücksichtigt, wenn sie bei der Hochschule bis 31. Oktober (für das Wintersemester) bzw. 30. April (für das Sommersemester) eingegangen sind. Tritt der Befreiungsgrund später ein, werden Anträge bis 05. Dezember (für das Wintersemester) bzw. 5. Juni (für das Sommersemester) berücksichtigt. Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung.

Im Falle der Beitragsbefreiung werden bezahlte Beiträge zurückerstattet. Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht.

8. Wofür werden die Mittel verwendet?

Die eingenommenen Mittel sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehrqualität sowie der Studienbedingungen bestimmt und kommen damit den Studierenden unmittelbar zugute.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Hochschulleitung nach Beteiligung des Studentischen Sprecherrats einmal jährlich für das Folgejahr. Bezüglich der Verwendung der Mittel für die Verbesserung der Lehre werden die Fachgruppen in die Entscheidung einbezogen.

9. Wo kann ein Antrag auf ein Studienbeitragsdarlehen gestellt werden?

Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Studienbeiträge bietet der Freistaat Bayern über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Studienbeitragsdarlehen an. Dadurch erhalten Studierende die Möglichkeit, die Studienbeiträge durch einen Kredit zu finanzieren, welcher erst nach Studienabschluss zurückgezahlt werden muss.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und auf der Seite der KfW-Förderbank.

 

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