| ALLGEMEINE
INFORMATIONEN ZU DEN STUDIENBEITRÄGEN
1. Wer zahlt Studienbeiträge?
Grundsätzlich sind alle Studierenden zur Zahlung der
Beiträge verpflichtet. Das Nähere, insbesondere
zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge
sowie Befreiungsmöglichkeiten hat die Hochschule durch
die Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen
an der Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg
geregelt.
2. Ab wann müssen Studienbeiträge
entrichtet werden?
Die Studienbeiträge werden erstmals zum Wintersemester
2007/2008 fällig.
3. Wie hoch ist der Studienbeitrag
an der Hochschule für Musik Nürnberg?
Die Höhe des Studienbeitrags beträgt derzeit
300 €. Die bisherigen Gebühren für ein Zweitstudium
und für Langzeitstudenten entfallen.
4. Wohin muss ich den Studienbeitrag
überweisen?
Der Studienbeitrag in Höhe von 300 € ist bis
1. Oktober 2008 unter Angabe von Matrikelnummer und Namen
auf folgendes Konto zu überweisen:
Staatsoberkasse Bayern in Landshut,
Kontonummer 4601190315,
Bayerische Landesbank München, BLZ 700 500 00
5. Welche Beiträge sind außerdem
zu entrichten?
Außer den Studienbeiträgen sind weiterhin zu
entrichten
der Studentenwerkbeitrag in Höhe von derzeit 42 €
sowie der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 €,
zusammen 92 €
6. Was muss ich im Falle eines Doppelstudiums
zahlen?
Auch wer an einer Hochschule in mehreren Studiengängen
eingeschrieben ist, zahlt den Studienbeitrag nur einmal.
Wer sich jedoch gleichzeitig an zwei Hochschulen immatrikuliert,
muss den Studienbeitrag an beiden Hochschulen entrichten.
7. Wer ist befreit von der Studienbeitragspflicht?
Ohne besonderen Antrag werden Studierende von der Beitragspflicht
befreit für Semester, in denen sie beurlaubt sind.
Der Antrag auf Beurlaubung muss bis zu den öffentlich
bekannt gegebenen Terminen gestellt werden, bereits bezahlte
Beiträge werden mit einer positiven Entscheidung des
Antrages auf Beurlaubung erstattet.
Darüber hinaus können auf Antrag befreit werden:
1. Studierende die ein Kind pflegen und erziehen, das zu
Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder behindert ist;
2. Studierende, deren nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete
für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare
Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erhalten; wobei auch Kinder angerechnet werden die
einen gemeinnützigen Dienst (Wehrdienst oder Vergleichbares)
ableisten;
3. Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen
oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen oder
von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren,
immatrikuliert sind;
4. Studierende, für welche die Erhebung eines Studienbeitrages
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (auch
unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen
zu erhalten), eine unzumutbare Härte darstellt. Dies
sind insbesondere:
a) Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwer
behindert sind.
b) Studierende die sich in dem auf die letzte Prüfungsleistung
einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgenden Semester
befinden, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen
erbringen.
c) Studierende, die innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn
die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation
mit sofortiger Wirkung beantragen.
Download des Antragformulars
Befreiungsanträge werden für das laufende Semester
nur berücksichtigt, wenn sie bei der Hochschule bis
31. Oktober (für das Wintersemester) bzw. 30. April
(für das Sommersemester) eingegangen sind. Tritt der
Befreiungsgrund später ein, werden Anträge bis
05. Dezember (für das Wintersemester) bzw. 5. Juni
(für das Sommersemester) berücksichtigt. Ein Befreiungsantrag
hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende
Wirkung.
Im Falle der Beitragsbefreiung werden bezahlte Beiträge
zurückerstattet. Eine Erstattung von Zinsen und Kosten,
auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen
sind, erfolgt nicht.
8. Wofür werden die Mittel
verwendet?
Die eingenommenen Mittel sind zweckgebunden für die
Verbesserung der Lehrqualität sowie der Studienbedingungen
bestimmt und kommen damit den Studierenden unmittelbar zugute.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Hochschulleitung
nach Beteiligung des Studentischen Sprecherrats einmal jährlich
für das Folgejahr. Bezüglich der Verwendung der
Mittel für die Verbesserung der Lehre werden die Fachgruppen
in die Entscheidung einbezogen.
9. Wo kann ein Antrag auf ein Studienbeitragsdarlehen
gestellt werden?
Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Studienbeiträge
bietet der Freistaat Bayern über die Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) ein Studienbeitragsdarlehen
an. Dadurch erhalten Studierende die Möglichkeit, die
Studienbeiträge durch einen Kredit zu finanzieren,
welcher erst nach Studienabschluss zurückgezahlt werden
muss.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Homepage
des Bayerischen
Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und
Kunst und auf der Seite der KfW-Förderbank.
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